Heimatverein Tirpersdorf
Sitz: 08606 Tirpersdorf, Vogtlandkreis
S A T Z U N G
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- Name – Sitz -Geschäftsjahr
1.2. Der Verein führt den Namen „Heimatverein Tirpersdorf e.V.“
1.3. Sitz des Vereins ist in Tirpersdorf (Vogtland).
1.4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. - Der Zweck des Vereins
2.2. Der Heimatverein Tirpersdorf verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Ziele“ der Abgabenordnung.
2.3. Zweck des Heimatvereins Tirpersdorf ist die Förderung vieler Interessengebiete, wie Pflege des Brauchtums, der Mundart, der Heimatgeschichte, der Wanderbewegung und der vogtländischen Kunst und Literatur.
2.4. Der Heimatverein Tirpersdorf soll heimatverbundenen Menschen aller Generationen offen stehen. Der Vereinszweck soll insbesondere verwirklicht werden durch:
2.4.1. Pflege und Erhaltung von historischem Kulturgut, sowie durch eine ständige Ausstel-lung zur Dorfgeschichte.
2.4.2. Pflege, Erhaltung und Erkundung von Wanderwegen durch Tirpersdorf und Umge-bung, sowie aktive Beteiligung am Umweltschutz.
2.4.3. Wiederbelebung der Vogtländischen Gemütlichkeit und Geselligkeit.
2.4.4. Durchführung von Kulturellen Veranstaltungen im Ort.
2.5. Der Heimatverein Tirpersdorf ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigen-wirtschaftliche Zwecke.
2.6. Der Heimatverein Tirpersdorf ist politisch und konfessionell neutral. - Erwerb der Mitgliedschaft
3.1. Mitglied des Heimatvereins Tirpersdorf kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich zu den Vereinszielen bekennt. Dies gilt auch für Personenzusammenschlüsse.
3.2. Über die Aufnahme entscheidet auf schriftlichen Antrag, der an den Vorsitzenden zu richten ist, der Vorstand. Ein abgelehnter Bewerber um die Mitgliedschaft hat inner-halb eines Monats nach Bekanntgabe des Ablehnungsbeschlusses das Recht, die Mitgliederversammlung anzurufen. Diese entscheidet endgültig. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. - Beendigung der Mitgliedschaft
4.1. Die Mitgliedschaft endet:
4.1.1. durch Tod, mit dem Todestag.
4.1.2. durch Austritt. Der Austritt kann nur bis zum 30. 09. eines Kalenderjahres schriftlich erklärt werden. Die Austrittserklärung ist an den
Vorsitzenden zu richten.
4.1.3. durch Ausschluss. Der Ausschluss ist zulässig, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt.
Der Ausschluss ist zulässig, wenn auf zweimalige Mahnung hin der Jahresbeitrag nicht bezahlt wurde.
4.2. Das ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. - Beiträge und Mittel des Vereins – Geschäftsjahr – Kassenführung
5.1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird in einer Beitragsordnung festgelegt.
Über die Beitragsordnung entscheidet der Vorstand, es sei denn, die Mitgliederversammlung bestimmt mit einer 3/4- Mehrheit einen anderen Betrag.
5.2. Der Beitrag ist eine Bringschuld. Er ist für das Jahr des Erwerbs bzw. der Beendigung der Mitgliedschaft in voller Höhe zu entrichten.
5.3. Der Beitrag ist jährlich zu entrichten.
5.4. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
5.5. Eine Aufnahmegebühr wird nicht geschuldet.
5.6. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet wer-den.
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Auslagen.
5.7. Die zur Erreichung des Vereinszweckes notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht.
5.8. Der Schatzmeister hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahres-rechnung zu erstellen.
Bei einer regionalen Bank ist ein Konto zu führen. Sämtliche Geldeinnahmen und Ausgaben sind über dieses Konto zu tätigen.
Alle Zahlungen dürfen nur aufgrund von Ein- oder Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder eines seiner Stellvertreter geleistet werden.
5.9. Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern zu prüfen.
Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Die Jahresrechnung ist der Mitgliederversammlung zur Bestätigung und Genehmigung vorzulegen.
Dem Schatzmeister ist Entlastung zu erteilen. - Organe des Vereins
6.1. Die Mitgliederversammlung
6.2. Der Vorstand
6.3. Der Beirat - Die Mitgliederversammlung
7.1. Das oberste Organ des Vereins bildet die Mitgliederversammlung. Sie wird bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr vom Vorsitzenden schriftlich unter Bekanntgabe der Einladung einberufen.
7.2. Anträge, die von der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen beim Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden.
7.3. Der Mitgliederversammlung obliegt:
7.3.1. Die Wahl des Vorstandes.
7.3.2. Die Entlassung des Vorstandes.
7.3.3. Die Bestellung von Revisoren zur Überprüfung des Kassenberichtes.
7.3.4. Die Abstimmung über Satzungsänderungen.
7.3.5. Die Abstimmung über sonstige Vereinsangelegenheiten.
7.3.6. Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
7.3.7. Die Änderung des Beitrages.
7.3.8. Die Entscheidung über die Mitgliedschaft.
7.4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
7.5. Es wird durch Handzeichen abgestimmt, es sei denn die Mitgliederversammlung beschließt geheime Abstimmung.
Minderjährige sind nicht stimmberechtigt. Bei der Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit.
7.6. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift muss enthalten:
7.6.1. Ort und Tag der Versammlung
7.6.2. Die Zahl der erschienenen Mitglieder
7.6.3. Die Tagesordnung
7.6.4. Die gestellten Anträge
7.6.5. Die gefassten Beschlüsse
7.6.6. Sonstige Anfragen
7.6.7. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden oder vom Versammlungsleiter zu unterschreiben. - Der Vorstand
8.1. Der Vorstand besteht aus:
8.1.1. Dem Vorsitzenden
8.1.2. Dem Stellvertreter des Vorsitzenden
8.1.3. Dem Schatzmeister
8.1.4. Dem Schriftführer
8.2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten im Sinne des § 26 BGB durch den Vorsitzenden bzw. durch zwei andere Vorstände gemeinsam.
8.3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
8.4. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, wird durch den verbleibenden Vorstand ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied an seiner Stelle bestimmt.
8.5. Der Vorstand kann bei Bedarf „besondere Vertreter“ bestellen. Sie sind dem Vorstand verantwortlich und rechenschaftspflichtig.
Sie sind an dessen Weisungen gebunden.
8.6. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
Er ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, oder die diese an sich zieht.
8.7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei seiner Abwesenheit die des Stellvertreters.
8.8. Es besteht Sitzungszwang. - Der Beirat
Der Beirat berät den Vorstand in wichtigen Fragen. Er wird vom Vorstand berufen und von der Mitgliederversammlung bestätigt.
Seine Mitglieder sind grundsätzlich für spezifische Aufgabenbereiche zuständig. - Satzungsänderungen
10.1. Satzungsänderungen können nur in der Mitgliederversammlung behandelt werden.
In der Einladung ist ausdrücklich auf die geplante Satzungsänderung und die zu ändernde Satzungsbestimmung hinzuweisen.
10.2. Sämtliche Satzungsänderungen können nur bei Anwesenheit von mindestens 50 % aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder und einer
Mehrheit von 75 %, beschlossen werden. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
10.3. Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt durch Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen. - Auflösung des Vereins
11.1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
Die Auflösung des Vereins darf nur der einzige Tagesordnungspunkt dieser Mitgliederversammlung sein.
Für den Auflösungsbeschluss gelten die gleichen Mehrheitsverhältnisse, wie bei Satzungsänderungen.
11.2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
11.3. Bei der Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Tirpersdorf unter Beachtung der unmittelbaren und ausschließlichen Nutzung für gemeinnützige Zwecke. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst
nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden. - Datenschutzerklärung
Der Heimatverein Tirpersdorf e. V. nimmt den Schutz der Mitgliederdaten sehr ernst und möchte, dass jedes Mitglied seine Daten hier sicher weiß. Der Schutz der Privatsphäre bei der Speicherung, Verarbeitung und Weitergabe der persönlichen Daten ist für uns ein wichtiges Anliegen. Wir verarbeiten personenbezogene Daten nur im Interesse des Heimatvereines. Die Mitglieder geben Ihr Einverständnis im Rahmen einer Einwilligung zur Datenverwendung.
- Name – Sitz -Geschäftsjahr
Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 11.06.2018 in Tirpersdorf beschlossen und durch die Mitgliederversammlung am11.06.2018 in die vorliegende Form geändert.
Die Änderung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Tirpersdorf, den 11.06.2018
Unterschriften des Vorsitzenden und Versammlungsleiters:
Vorsitzender Versammlungsleiter
gez. Bernd Vödisch gez. Gert Fickert